Da die Themen sehr umfangreich sind, dass nicht alle Besonderheiten berücksichtigt werden können, übernehmen wir keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Informationen. Wir bemühen uns jedoch, die Inhalte fachlich korrekt und aktuell darzustellen.

Die Links zu den Rechtsgrundlagen finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Ausgangslage

 

BEHG

 

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist als Bestandteil des im September 2019 veröffentlichten „Klimaschutzpaketes“ der Bundesregierung am 20.12.2019 in Kraft getreten. Damit wurden die ambitionierten Klimaschutzziele, denen sich Deutschland verpflichtet hat, gesetzlich verankert.

Das BEHG stellt derzeit die Grundlage für den nationalen Zertifikatshandel (nEHS) für Emissionen aus fossilen Brennstoffen dar. Es verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen, seit dem 1. Januar 2021 CO2-Emissionszertifikate zu erwerben.

EU-ETS 2

Bis 2027 soll das nEHS (auf Basis des BEHG) in das sog. EU-ETS 2, das neue Emissionshandelssystem der Europäischen Union, überführt werden. EU-ETS 2 wurde speziell für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr entwickelt. EU-ETS 2 beginnt mit dem Berichtsjahr 2024, über das in 2025 zu berichten ist. Einbezogen sind im Wesentlichen die gleichen Brennstoffe wie im nEHS für bestimmte Sektoren (siehe unten). Verantwortlicher ist wie im nEHS der Energiesteuerschuldner. Zertifikate bzw. Berechtigungen sind erstmals in 2028 für das Berichtsjahr 2027 abzugeben. Gesetzliche Grundlage für ETS 2 ist in Deutschland die neue Fassung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG), das noch im Gesetzgebungsverfahren ist.

 

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EU-ETS

Status Quo Klimapolitik

1997 wurde das Kyoto-Protokoll verabschiedet, in dessen Rahmen die Emissionsreduktionen bis 2020 für Industrieländer festgelegt wurden.

2015 verpflichteten sich 197 Staaten im Pariser Abkommen, im Zeitraum von 2021 - 2030 die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad Celsius (im Vergleich zur vorindustriellen Zeit) und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen“.

Das globale Ziel: weltweite „Klimaneutralität bis 2050“.

2005 führt die EU das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) auf Grundlage einer Emissionshandels-Richtlinie ein, um große Emittenten aus den Sektoren Industrie und Energie bei der Erreichung der gesetzten Ziele zu unterstützen. Derzeit befinden wir uns in der 4. Handelsperiode des EU-ETS 1, die von 2021 bis 2030 läuft.

Mit dem Pariser Abkommen verpflichtet sich die EU, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40% gegenüber 1990 zu verringern.

Im Juli 2021 tritt das Europäische Klimagesetz in Kraft:

Die gesetzliche Verankerung eines ersten EU-Klimagesetzes macht die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zum verbindlichen Ziel. Netto-Treibhausgasemissionen (d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus) sollen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden. Mit dem Gesetz sollen auch nach 2050 negative Emissionen erreicht werden.

Zwecks Erreichung dieses neuen Klimaziels für 2030 durch eine Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 - dem sog. „Fit for 55- Pakets“ - erfolgte eine Reform des EU-ETS. Im Dezember 2022 einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission darauf, den europäischen Emissionshandel auf weitere Sektoren auszuweiten, insbesondere auf die Bereiche Gebäude und Verkehr („EU-ETS 2“ )

Am 30. Juli 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes veröffentlicht. Dieser Entwurf (TEHG-Referentenentwurf) dient dazu, die Änderungen der EU-Richtlinien 2023/958 und 2023/959 in deutsches Recht umzusetzen. Hauptziel ist die Umstellung des bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandels auf den neuen europäischen Brennstoffemissionshandel (EU-ETS 2)

2010 legte Deutschland erstmals ein Energiekonzept mit einem Treibhausgas-Reduktionsziel von -55% bis 2030 (ggü. 1990) fest.

Die europäischen Richtlinien zum EU-ETS wurden in Deutschland im Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) sowie seinen Verordnungen umgesetzt.

Eine Konkretisierung der Vorgaben aus der EU-Klimaschutzverordnung erfolgte durch das im Juni 2021 beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetz. Es hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

Folgende Verschärfungen zum Europäischen Klimagesetz wurden beschlossen:

Mit diesem Gesetz wird das Ziel der Klimaneutralität um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen. Der Weg dahin wird mit verbindlichen Zielen für die 20er und 30er Jahre festgelegt. Das Zwischenziel für 2030 wird von derzeit 55 auf 65 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 erhöht. Für 2040 gilt ein neues Zwischenziel von 88 Prozent Minderung.

EU-ETS / nEHS

Das Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist als Bestandteil des im September 2019 veröffentlichten „Klimaschutzpaketes“ der Bundesregierung am 20.12.2019 in Kraft getreten. Damit wurden die ambitionierten Klimaschutzziele, denen sich Deutschland verpflichtet hat, gesetzlich verankert.

Das BEHG ist die Grundlage des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) und gilt für die Sektoren, die bisher nicht vom bestehenden Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst sind. In das EU-ETS sind derzeit nur große Energieerzeugungsanlagen, energieintensive Industrieanlagen sowie der innereuropäische Luftverkehr einbezogen.

Auf nationaler Ebene erfolgt dagegen eine umfassende Bepreisung für das Inverkehrbringen von Kraft- und Heizstoffen (z.B. Benzin, Diesel, Heizöl, Erd- und Flüssiggas, Biomasse).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für die Umsetzung des nEHS zuständig.

Die Intention des Gesetzgebers ist, mit dem BEHG eine kosten- und damit emissionsmindernde Verhaltensänderung durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen herbeizuführen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung beim Verbraucher wird dadurch erzielt, dass die Lieferanten die entstehenden Kosten an ihre Kunden weitergeben.

Laut Informationen der DEHSt fließt ein Großteil der Einnahmen in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundesfinanzministeriums.

Damit wird die Umstellung zu klimafreundlicheren Modernisierungen und die Energiewende finanziert. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig einen Bericht zu den Einnahmen und Ausgaben des KTF. Zudem werden der Vollzug, die Strompreiskompensation und die Carbon-Leakage-Kompensation mit den Mitteln des KTF refinanziert.

Das BEHG ist im Dezember 2019 in Kraft getreten. Ab dem 01.01.2021 stellen das BEHG und seine Verordnungen die Grundlage für den Handel mit Zertifikaten für CO2-Emissionen aus Brennstoffen auf nationaler Ebene dar. Es verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen ab dem 1. Januar 2021 CO2-Emissionszertifikate zu erwerben.

Grundsätzlich gilt: sobald klimaschädliche Emissionen entstehen werden entsprechende Brennstoffe in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Dazu zählen Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und seit 2023 neben anderen auch Kohle.

Auch Biomasse, welche die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllt, ist betroffen Ab 2024 werden auch Abfälle als Brennstoff erfasst.

Nationaler Emissionshandel (nEHS)

Die relevanten Rechtsgrundlagen für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) sind:

  • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Regelt die Bepreisung von CO2-Emissionen durch den Handel mit Emissionszertifikaten.
  • Emissionsberichtserstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030): Legt die Regeln zur Berichterstattung von Emissionen fest, inklusive der Vermeidung von Doppelbelastungen und Änderungen der Berechnungswerte.
  • Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV): Regelt den Verkauf von Emissionszertifikaten und die Nachkaufregelung von Zertifikaten.
  • BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV): Schützt energieintensive Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen durch Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage

Ja, die BEHV regelt den Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister.

Auf Grundlage der BEHV wird beispielsweise der Nachkauf spezifiziert, wonach BEHG-Verantwortliche im Folgejahr zusätzliche 10% an nEHS-Zertifikaten zum Festpreis des Vorjahres nachkaufen können. Nach BEHV ist für die Berechnung der möglichen 10% für die Nachkaufregel entscheidend, welche Menge an nEHS-Zertifikaten ein Verantwortlicher am Ende des Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält.

Grundlage für die Bepreisungs von Emissionszertifikaten ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728). Am 15.12.2023 ist die BEHG-Novelle in Kraft getreten.

 

Somit ergibt sich im Jahr 2024 ein Festpreis pro Emissionszertifikat von 45 EUR/ t CO2.

Zusammenspiel EU-ETS und nEHS

Die beiden wesentlichen Unterschiede zwischen dem EU-ETS und dem nEHS sind:

Anknüpfungspunkt:

EU-ETS: Emissionen werden direkt bei den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern erfasst, die für ihren eigenen CO₂-Ausstoß Berechtigungen erwerben müssen (Downstream-Emissionshandel).

nEHS: Verschmutzungsrechte werden von Lieferanten fossiler Brennstoffe (z. B. Gas- oder Kohlelieferanten) in Form von Zertifikaten gekauft. Sie zahlen somit für die Emissionen, die beim Endverbrauchenden entstehen (Upstream-Emissionshandel).

Geltungsbereich:

EU-ETS: Konzentriert sich auf Großemittenten in der Industrie, Energieerzeugung und im Luftverkehr.

nEHS: Bezieht sich auf die Emissionen fossiler Brennstoffe, die durch deren Nutzung in Verkehr und Gebäuden verursacht werden.

 

Einige Unternehmen werden aufgrund ihrer Handlungsfelder von beiden Emissionshandelssystemen erfasst.

Einige andere Mitgliedstaaten der EU haben bereits ebenfalls eine CO2-Bepreisung eingeführt, um ihre nationalen Jahresziele zu erreichen.

Deutschland ist jedoch bislang der einzige Mitgliedstaat, der mit dem BEHG ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt hat.

Die Verpflichtungen im Rahmen des BEHG

Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen zur Teilnahme am nEHS verpflichtet, die auch Schuldner der Energiesteuer sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen.

Der „Inverkehrbringer“ eines Brennstoffes nach dem BEHG ist der Lieferer, der an einen Endkunden liefert, der den Brennstoff aus dem Leitungsnetz entnimmt (Entstehung der Energiesteuer). Die Verantwortung ergibt sich demnach aus dem Energiesteuergesetz, obwohl die CO2-Bepreisung keine Steuer ist!

Steuerschuldner ist gem. § 38 Abs. 2 EnergiesteuerG der Lieferer.

Somit sind alle Unternehmen, die im Besitz eines energiesteuerlichen Lieferernachweises sind, als Inverkehrbringer anzusehen.

Im Grundsatz lassen sich die Kunden in zwei Gruppen aufteilen:

  1. Kunden, für die der Verkäufer die Energiesteuer berechnet und abführt. Der Verkäufer gilt als Inverkehrbringer und ist somit verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen. Die Rechnung wird zusätzlich mit dem Aufpreis für Zertifikate beaufschlagt (typischerweise bei Belieferung von Endkunden durch Uniper).
  2. Kunden, die von der Energiesteuer befreit sind. Die Kunden führen die Energiesteuer selbst ab. Die Rechnung wird nicht mit dem Aufpreis für Zertifikate beaufschlagt - der Kunde selbst ist verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen (typischerweise bei der Belieferung von Weiterverteilern/Lieferanten durch Uniper).

 

Bis wann müssen die nEHS-Zertifikate pro Jahr erworben werden? Was bedeutet die Nachkaufregelung?

Der Inverkehrbringer sollte mindestens 90% seines Zertifikatsbedarfs innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres beschaffen.

Für die verbleibenden 10% gilt die sog. Nachkaufregelung. Diese besagt in § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, dass Verantwortliche bis zu 10% der in einem der Jahre 2021 - 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30.09. des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben können. Maßstab für die Ermittlung dieser 10% ist gemäß § 6 Abs. 2 BEHV die Menge der Emissionszertifikate, die sich am jeweiligen Ende des Jahres auf dem jeweiligen Compliance-Konto befindet.

Gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Stelle hat der Lieferer einmalige Pflichten wie z.B. Registrierung und Kontoeröffnung (nEHS-Register, Compliance-Konto) und

Der Lieferer hat auch wiederkehrende Pflichten, wie die Erstellung eines Überwachungsplans, Abgabe des Emissionsberichtes und der Erwerb von nEHS Zertifikaten. Was ist bei der Erstellung und Einreichung eines Überwachungsplans wichtig?:

Die Erstellung und Einreichung eines Überwachungsplans hat zu Beginn der Berichtspflicht und bei Aktualisierungen zu erfolgen und dient als Basis für den jährlichen Emissionsbericht. Der Überwachungsplan muss die Überwachungsmethoden festlegen und vollständig sowie transparent dokumentieren, die für die im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe durch den BEHG-Verantwortlichen gelten.

Die Einreichung erfolgt pro Handelsperiode, wobei die erste Einreichung zum 31. Juli des Jahres fällig ist, das auf das zu berichtende Jahr folgt. Für die ersten beiden Handelsjahre 2021 und 2022 gibt es jedoch eine Erleichterung: Es besteht keine Einreichungspflicht, sodass der Überwachungsplan erstmalig im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2024 eingereicht werden muss. Anschließend kann der Plan gemäß Bedarf aktualisiert werden.

Die Abgabe des Emissionsberichts muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen und basiert auf dem zuvor erstellten Überwachungsplan des BEHG-Verantwortlichen. Dieser Bericht umfasst die in Verkehr gebrachten Brennstoffe und kann gegebenenfalls von einer zugelassenen unabhängigen Prüfstelle verifiziert werden. Für die Emissionsberichte der Jahre 2021 und 2022 entfällt jedoch die Pflicht zur Verifizierung, was eine Erleichterung darstellt.

Wie erfolgen Erwerb und Abgabe von nEHS-Zertifikaten?

Der Erwerb und die Abgabe von nEHS-Zertifikaten erfolgt entweder direkt an der EEX oder über einen Mittler, wobei die Zertifikate auf das Compliance-Konto transferiert werden. Zudem ist der Erwerb über den Sekundärmarkt durch Handel untereinander möglich. Für jede Tonne CO₂, die emittiert wird, muss ein nEHS-Zertifikat abgegeben werden. Der BEHG-Verantwortliche ist verpflichtet, die Zertifikate bis zum 30. September des Folgejahres aus seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) auf das nationale Abgabekonto zu überweisen. Bei Zuwiderhandlungen drohen gemäß § 22 BEHG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.

Um Emissionszertifikate abgeben zu können, müssen Sie zunächst bei der DEHSt ein nationales Emissionshandelsregister (nEHS-Register) beantragen. Hierbei handelt es sich um eine elektronische Datenbank, auf der sich Konten befinden, auf denen Zertifikate gehalten werden können.

Jeder Inverkehrbringer benötigt ein Compliance-Konto, das auf Antrag bei der DEHSt eröffnet wird. Um Zertifikate zu halten und zu handeln, können auch Personen, die keine Brennstoffe in Verkehr bringen, ein Handelskonto bei der DEHSt beantragen. Allerdings kann ausschließlich das Compliance-Konto zur Abgabe von Zertifikaten genutzt werden. Bis zum 30.09. eines jeden Jahres müssen Inverkehrbringer von ihren Konten Zertifikate in Höhe der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben.

Konten werden durch natürliche Personen, so genannte “kontobevollmächtigte Personen”, bedient.

Darüber hinaus gibt es weitere Konten, wie das Veräußerungskonto, das Abgabekonto oder das Löschungskonto.

Weitere Details hierzu sowie zu den Grundlagen für diese Prozesse sind der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) zu entnehmen.

Preisliche Auswirkungen des BEHG

In den Jahren 2021 bis 2025 werden die CO2-Zertifikate zum Festpreis gehandelt, danach gilt für das Jahr 2026 ein Preiskorridor, der ab 2027 entfällt, so dass die Zertifikate dann einer freien Preisfindung am Markt unterliegen.

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CO2-Bepreisung

Der Zertifikatspreis in Höhe von Euro/ Tonne ergibt sich aus dem BEHG in seiner geltenden Fassung (siehe Grafik oben).

Für den nächsten Schritt - die Umrechnung von Euro/Tonne zu Cent/kWh - ist nicht das BEHG, sondern die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) heranzuziehen. Die Umrechnung ergibt sich wie folgt:

Die Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen sind der Anlage 2 zur EBeV 2030 (für Erdgas: Nr. 6, Teil 4) zu entnehmen. Der dort aufgeführte Umrechnungsfaktor beträgt 3,2508 GJ/MWh. Der dort ebenfalls angegebene Emissionsfaktor beträgt 0,0558 t CO2/GJ. Dies entspricht 182 g CO2/kWh auf die brennwertbezogene Kilowattstunde der Erdgasabrechnung. Hieraus lässt sich für 2024 ein Aufpreis in Höhe von 0,816 Cent/kWh (netto) ableiten.

Die Anforderungen an das Bioerdgas im Zusammenhang mit dem BEHG haben sich zum 01.01.2023 verändert.

Auf Basis der zuvor geltenden Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 („EBeV 2022“) konnte Uniper als Verantwortlicher im Sinne des BEHG bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen für den Bioenergieanteil des an Sie gelieferten Bioerdgases einen Emissionsfaktor von Null anwenden.

Die Treibhausgasminderungsverpflichtungen gemäß §8 Abs. 2 der neuen Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 („EBeV 2030“) regeln die Nachhaltigkeitsnachweisführung für abzugsfähiges Biomethan. Wenn die Treibhausgasberechnung auf Basis der Standardwerte in § 8 Abs.2 EBeV 2030 ergibt, dass der Emissionswert des Biomassebrennstoffs über die gesamte Lieferkette 21,6 g/MJ nicht überschreitet, gilt die Treibhausgasminderungspflicht als erfüllt und diese Emissionen als nachhaltig und von den Gesamtemissionenabzugsfähig. Abweichend dazu erlaubt der Leitfaden der DEHSt (Stand: Mai 2024) in Abschnitt 6.6.2.4 für Biomethan, das in EEG-Anlagen verwendet wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachweisvereinfachung.

In 2026 wird der Zertifikatspreis im Korridor zwischen 55 und 65 €/t CO2 liegen.

Hinsichtlich der konkreten Preisgestaltung und -ermittlung gibt es noch keine eindeutigen Aussagen.

Das Mandat der EEX umfasst auch nur den Verkauf der Emissionszertifikate während der gesamten Festpreisphase bis einschließlich 2025.

Bin ich betroffen?

In diesem Verhältnis wird der CO2-Preis berechnet und der Erdgasrechnung als zusätzlicher Bestandteil aufgeschlagen. Diese Position wird als Nettoposition als „CO2 Zertifikate“ ausgewiesen. Der zu zahlende Betrag für 2024 ergibt sich aus der Umrechnung aus 45 €/t CO2 (0,816 ct/kWh) multipliziert mit der Menge in kWh.

In diesem Verhältnis wird der CO2-Preis nicht berechnet. Ihre Erdgasrechnung enthält keinen zusätzlichen Preisbestandteil, solange Sie Ihren Status als Lieferer nicht verlieren. In Ihrer Rechnung weisen wir die relevanten CO2-Mengen mit einem Preis von 0,00 EUR aus.

In Ihrer Rolle als Lieferer sind Sie der Verantwortliche i.S.d. BEHG. Somit sollten Sie Ihre Rechnungen an Ihre Endkunden mit diesem Preisbestandteil versehen und die Kosten an Ihre Kunden weitergeben.

Im Stromsektor gibt es bereits einen Mechanismus zur CO2-Bepreisung: den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). In diesem müssen Kraftwerksbetreiber und Industrieunternehmen Zertifikate für jede Tonne ausgestoßenes CO2 erwerben. Elektrische Energie ist von der CO2-Bepreisung durch das BEHG nicht betroffen. Daher bleibt Ihre Stromrechnung unverändert und enthält keinen zusätzlichen Preisbestandteil.

Um eine Doppelbelastung durch das EU-ETS und das nEHS zu verhindern, gibt es im BEHG zwei Mechanismen:

Erste Variante: Ex-ante-Verrechnung:

Das BEHG sieht vor, Doppelbelastungen möglichst vorab zu vermeiden. Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) beinhaltet entsprechende Regelungen.

In § 17 EBeV2030 i.V.m. § 7 Abs. 5 BEHG ist geregelt, dass ein Lieferer wie Uniper eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann. Dies setzt voraus, dass Uniper den Brennstoff direkt an ein Unternehmen geliefert hat und dass dieser Brennstoff in demselben Kalenderjahr in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt wird. Der Kunde muss diese Mengen gegenüber Uniper in geeigneter Form in einer sog. Verwendungsbestätigung und so rechtzeitig nachweisen, dass Uniper Emissionszertifikate entsprechend der gemeldeten Höhe nicht erwerben muss und daher dem Kunden nicht in Rechnung stellen wird.

 

Um eine Doppelbelastung zu vermeiden haben Sie uns bereits Ihre relevanten Daten zur Verfügung gestellt.

Mit der entsprechenden Nebenabrede können wir Mengen im Rahmen unserer Lieferung an Sie, die bereits im Rahmen des EU-ETS erfasst werden, berücksichtigen.

Falls Sie diese Regelung nutzen möchten und Sie uns noch nicht informiert haben, bieten wir Ihnen weiterhin an, uns Ihre relevanten Daten zur Verfügung stellen. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren persönlichen Ansprechpartner.

Zweite Variante: Ex-post-Kompensation:

In Fällen, in denen eine Vorab-Verrechnung nicht möglich ist, können EU-ETS-Anlagenbetreiber durch nachträgliche Kompensation gemäß § 11 Absatz 2 in Verbindung mit der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) ausgleichen.

Aufgrund zeitlicher Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren wurde die Frist zur Beantragung einer nachträglichen Kompensation verschoben. Für das Abrechnungsjahr 2021 mussten Sie Ihre Anträge bis zum 31.03.2023 bei der DEHSt einreichen. Für das Abrechnungsjahr 2022 und die darauffolgenden Jahre stellen Sie Ihre Kompensationsanträge jeweils bis zum 31.07. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs. Sollten Sie die Frist versäumen, führt das zur Ablehnung des entsprechenden Antrags. Die Anträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 mussten noch nicht verifiziert werden.

Als Kunde mit eigenen EU-ETS Anlagen steht Ihnen auf der Kunden-Plattform „Uniper Digital“ ein nützliches Service-Modul „EU-ETS Portal“ kostenfrei zur Verfügung. Damit wickeln Sie Ihre Prognosen von EU-ETS Verbrauchsmengen schnell und einfach selber ab und vermeiden dadurch zusätzliche BEHG-Kosten.

Gut zu wissen: Ihre Prognosewerte können Sie bei Bedarf anpassen, so dass die resultierenden Änderungen zeitnah von uns im Zuge einer monatlich rollierenden Nachberechnung an Sie verrechnet werden.

Ihre Vorteile:

  • Mit der intuitiven Benutzerführung bekommen Sie eine effiziente Unterstützung beim EU-ETS-Meldeprozess.
  • Dank automatischer Reminder-Emails behalten Sie stets alle wichtigen Meldefristen im Blick.

Sichern Sie sich erhebliche finanzielle Entlastung, indem Sie Doppelbelastung vermeiden

Zertifikatehandel

Das Umweltbundesamt ist zuständig für den nationalen Emissionshandel (nEHS) und hatte die Veräußerung europaweit ausgeschrieben.

Die European Energy Exchange AG (EEX) in Leipzig erhielt am 15.03.2021 den Zuschlag für den Verkauf dieser Zertifikate während der gesamten Festpreisphase bis einschließlich 2025.

nEHS-Zertifikate können direkt bei der EEX oder einem Intermediär erworben werden.

In der Festpreisphase verkauft die EEX in jeder Kalenderwoche dienstags und donnerstags im Verkaufsfenster von jeweils 9:00 -15:00 Uhr nEHS-Zertifikate.

Für 2024 gilt:

Begrenztes Volumen an 2023-er nEHS-Zertifikaten zum Preis von 30 EUR. Voraussichtlich letzter Verkaufstermin: 19.09.2024 (s. Verkaufskalender 2024)

Hintergrund hierfür ist die im BEHG verankerte sog. Nachkaufregelung und dass der BEHG-Verantwortliche bis zum 30.09. jeden Jahres zur Abgabe von nEHS-Zertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) verpflichtet ist. Die Abgabe muss spätestens am 30.09. vom jeweiligen Compliance-Konto erfolgen.

Unbegrenztes Volumen an 2024-er nEHS-Zertifikaten zum Preis von 45 EUR. Voraussichtlich letzter Verkaufstermin ist der 05.12.2024.

Die EEX veröffentlicht hierfür jährlich einen entsprechenden Verkaufskalender. Den link finden Sie am Ende dieser Seite.

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 dem "Achten Gesetz zur Änderung der Verbrauchsteuern" zugestimmt. Mit dieser Gesetzesänderung wird im Umsatzsteuergesetz die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Übertragung von nEHS-Zertifikaten erweitert werden. Das Reverse-Charge-Verfahren tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gemäß § 8 Absatz 2 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die beauftragte Stelle berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen.

Die EEX hat informiert, dass pro erworbenem Emissionszertifikat ein Transaktionsentgelt in Höhe eines halben Cents, genauer 0,0049 EUR bzw. 0,49 Cent (0,0058 EUR inklusive MwSt), anfällt.

Dieses Entgelt stellt daher auch für uns einen zusätzlichen externen Kostenbestandteil dar, den wir leider an Sie in gleicher Höhe weiterreichen müssen, sofern Ihnen CO2 Kosten in Rechnung gestellt werden.

Zwecks Vereinfachung stellen wir dieses Transaktionsentgelt einmal jährlich in der Januar Rechnung für die Lieferung des Monats Dezember in Rechnung.

Darüber hinaus gibt es keine fixen Entgelte oder Gebühren.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV)

Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionen in Länder mit weniger strengen Umweltauflagen. Dadurch können Emissionen im regulierten Land sinken, global jedoch steigen, was die Effektivität von Klimaschutzmaßnahmen untergräbt.

Die BECV regelt Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage.

Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel ist am 28.07.2021 in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hat am 10.08.2023 hierzu die wegen ihres Beihilfecharakters erforderliche Genehmigung erteilt.

Die DEHSt ist als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig.

Die Carbon Leakage Verordnung ist am 28.07.2021 nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Die Europäische Kommission hat am 10.08.2023 hierzu die wegen ihres Beihilfecharakters erforderliche Genehmigung erteilt.

Diese Entlastungsregeln sollen zum Erhalt der inner- und außereuropäischen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie beitragen. Die Ausnahmen zum BEHG gelten rückwirkend, um die Abwanderung von Unternehmen, verbunden mit der Verlagerung von Produktionsstandorten, und damit von CO2-Emissionen in Drittstaaten zu vermeiden.

Das erste Antragsverfahren für eine Carbon-Leakage-Kompensation hat 2022 stattgefunden.

Voraussetzung für eine Kompensationszahlung im Rahmen der Carbon Leakage Verordnung ist zunächst die Zugehörigkeit eines Unternehmens (oder zumindest eines selbstständigen Unternehmensteils) zu einem der in der Anlage zur BECV aufgelisteten Wirtschaftszweige.

Diese Liste orientiert sich an den bereits bestehenden Ansätzen für den Carbon-Leakage-Schutz im europäischen Emissionshandel.

Die Verordnung sieht aber die Möglichkeit vor, den Kreis der beihilfefähigen Sektoren zu erweitern. Nicht gelistete Branchen (aber nicht einzelne Unternehmen) können beantragen, aufgenommen zu werden.

Die Höhe der Kompensation richtet sich nach der Emissionsintensität des Sektors - zwischen 65 und 95 Prozent sind möglich.

Die Kompensation ist an Gegenleistungen geknüpft:

  • Pflicht zu Klimaschutzmaßnahmen/ -investitionen (ab 2023). Im Abrechnungs- und im Folgejahr (2023/24) müssen mindestens 50 Prozent der Kompensationen in den unternehmenseigenen Klimaschutz fließen, danach 80 Prozent.
  • Betreiben eines zertifizierten Energiemanagementsystems (ab 2023). Unterhalb einer Mindestschwelle reicht auch ein Betrieb eines nicht zertifizierten Energiemanagementsystem oder die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk.

Leider nein. Betroffene Unternehmen können je nach Sektorenzugehörigkeit und Emissionsintensität jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres (frühestens aber zu Jahresbeginn) einen Antrag auf Kompensation bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) können betroffene Unternehmen unzumutbare finanzielle Härten erfahren und theoretisch unter die Härtefallregelung gem. § 11 Abs 1 BEHG fallen.

Die Richtlinie zur BEHG-Härtefallkompensation ist seit dem 27.07.2023 in Kraft.

Informationen zum Verfahren sowie zu den Antragsdokumenten und dem Leitfaden finden Sie auf der DEHSt.-Website. https://www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/Haertefaelle/haertefaelle_node.html.

EU-ETS 2

EU-ETS 2 – Ausblick

Das BEHG und nEHS gelten in Deutschland für Sektoren, die nicht unter das EU-ETS fallen. EU-ETS 2 soll diese Lücke EU-weit schließen, sodass der gesamte Emissionshandel in der EU einheitlicher geregelt wird.

Der EU-ETS befindert sich in der 4. Handelsperiode (2021-2030). Im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets wurde beschlossen, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu senken. Dies umfasst auch die Ausweitung des Emissionshandels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr.

Mit der mittlerweile in Kraft getretenen Reform werden ca. 85 Prozent aller europäischen CO2-Emissionen an Zertifikate bzw. Emissionsrechte gebunden sein.

Einige Eckpunkte der Verschärfung des bestehenden EU-ETS für Industrie und Energie:

  • Die Emissionen sollen bis 2030 um 62 Prozent sinken. Das bedeutet eine weitere Minderung um 23 Millionen Tonnen CO2 im Vergleich zum Vorschlag der EU-Kommission.
  • Schrittweise werden Zertifikate aus dem Markt genommen - insbesondere 2024 90 Millionen Zertifikate.
  • Außerdem wird der gesamte Emissionsdeckel (Cap) zwischen 2024 und 2027 jedes Jahr um 4,3 % abgesenkt, ab 2028 dann um sogar um 4,4 % (Linear Reduction Factor). Wenn diese Kurve bis 2040 weitergezeichnet wird, führt dies bis 2040 zu einer Absenkung auf null. Nach aktueller Rechtslage wird es im Jahr 2040 keine neuen Zertifikate mehr im Markt geben.
  • Ein neues CO2-Grenzausgleichssystem (sog. CBAM) soll außerdem Anreize für Drittstaaten setzen, ihre Klimaschutzziele zu erhöhen, parallel wird die noch gewährte Freizuteilung für Produkte im CBAM schrittweise reduziert.
  • Zudem wird es erstmals Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr im ETS berücksichtigen und das Emissionshandelssystem für den Luftverkehr überarbeiten.

Das nEHS (nationales Emissionshandelssystem), das auf dem BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) basiert, wird in Zukunft in das EU-ETS 2 überführt. Das EU-ETS 2 ist ein neues, eigenständiges Emissionshandelssystem der Europäischen Union, das speziell für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und Brennstoffe in bestimmten Industrien entwickelt wurde.

Mit Einführung des EU ETS 2 wird künftig auch der Brennstoffemissionshandel für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr auf europäischer Ebene geregelt sein.

Die konkrete nationale Umsetzung des EU-ETS 2 findet sich in er Novelle des TEHG, das aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren ist. Das Berichtswesen wird aktuell von der zuständigen Deutschen Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamts erarbeitet. Auch lassen sich bestimmte Auswirkungen des EU-ETS 2 zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig einschätzen, da etwa zu den Preisbildungsmechanismen in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr noch keine Erfahrungswerte vorliegen.

Es wird ferner Übergangsregelungen geben und Änderungen, ggf. Erweiterungen hinsichtlich der Berichtspflichten.

Die nationale Umsetzung in Deutschland beginnt mit der Verabschiedung der TEHG-Novelle. Die erste Phase (“Regelphase”) umfasst die drei Berichtsjahre 2024-2026. Hier müssen keine Zertifikate abgegeben werden. Danach folgt die Handelsphase, in der Zertifikate abzugeben sind die frei gehandelt werden. Der erste Emissionsbericht ist für das Berichtsjahr 2024 einzureichen. Die Termine für den ebenfalls abzugebenden Überwachungsplan und die Emissionsgenehmigung werden noch von der DEHSt bekanntgegeben.

Das EU-ETS 2 betrifft hauptsächlich die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr, einschließlich privater und gewerblicher Gebäude sowie privater und gewerblicher Fahrzeuge. Zusätzlich sind mit definierten Ausnahmen die Energiewirtschaft, das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe einbezogen.

Als „Verantwortliche“ zur Teilnahme am EU-ETS 2 sind laut TEHG-Referentenentwurf alle natürlichen, juristischen Personen oder Personengesellschaften verpflichtet, die als Schuldner der Energiesteuer gelten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler und Hersteller von Brennstoffen, die diese in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren und damit im Sinne der Energiesteuer einführen.  Werden Brennstoffe durch Dritte in einem Lager eingelagert, ist der Einlagerer der Verantwortliche statt des Lagerinhabers.

Dies bedeutet, dass der Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS 2 verpflichtet sind.

1. Erstellen eines Handelskontos im EU Unionsregister

2. Emissionsgenehmigung einholen

3. Überwachungsplan erstellen

4. Zum 30.04.2025 erstmalige Abgabe des Emissionsberichtes 2024

Emissionszertifikate werden ausschließlich durch Versteigerungen vergeben, ohne Festpreise oder Preiskorridore. Anders als im EU-ETS 1 wird es keine kostenlosen Zuteilungen geben.

Die Marktstabilitätsreserve (MSR) ist ein Mechanismus im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS), der entwickelt wurde, um Ungleichgewichte zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Emissionszertifikaten zu beheben. Ihr Ziel ist es, den CO₂-Markt stabil zu halten und Preisschwankungen zu reduzieren. Sie reguliert das Angebot an Emissionszertifikaten, indem sie bei einem Überschuss Zertifikate vom Markt nimmt und bei einem Mangel wieder freigibt, um Preisschwankungen zu minimieren.

Inverkehrbringer (Energiesteuerschuldner) müssen Emissionszertifikate ersteigern, um ihre Emissionen abzudecken, ihre CO2-Emissionen überwachen und jährlich berichten. Sie müssen eine Emissionsgenehmigung auf Basis eines Überwachungsplans einholen, jährlich einen Emissionsbericht abgeben und für die Zertifikate ab 2027 ein Konto im Unionsregister unterhalten. Sie sind auch verpflichtet, Strategien zur Reduktion ihrer Emissionen zu entwickeln.

Inverkehrbringer haben damit die direkte Verantwortung im EU-ETS 2, während verbrauchende Unternehmen mit den Preissteigerungen konfrontiert werden und dadurch indirekt zum Klimaschutz beitragen müssen.

Der erste Emissionsbericht ist für das Berichtsjahr 2024 zum 30.04.2025 einzureichen.

Image
EU-ETS-2

Quelle: DEHSt

Für BEHG-Verantwortliche in Sektoren, die auch vom EU-ETS 2 erfasst werden ergibt sich 2024-2026 die Pflicht, sowohl die Emissionen nach dem nEHS als auch dem EU-ETS 2 Emissionshandelssystem zu berichten (Doppelberichtspflicht, Grafik: DEHSt) Abgaben fallen aber NICHT doppelt an, hier wird die Emissionsabgabe gem. EU-ETS 2 erst ab 2027 verpflichtend, bis dahin gilt die Abgabe gem. nEHs fort.

Ein Teil der Einnahmen aus den Zertifikatsversteigerungen wird in einen Klimasozialfonds fließen, der als Finanzierungsinstrument der EU, Haushalte und Unternehmen bei der Umstellung auf klimafreundliche Technologien unterstützen soll. Die durch das EU-ETS 2 steigenden Kosten für fossile Brennstoffe und Energie stellen gegebenenfalls eine große finanzielle Belastung dar und stellen damit für einkommensschwache Haushalte und kleinere Unternehmen eine Herausforderung dar.  

Zusätzlich zu direkten finanziellen Hilfen wird der Fonds auch über Förderprogramme und Subventionen weitere Anreize bieten, die die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft erleichtern.

Während das EU-ETS 1 auf energieintensive Industrien, den Energiesektor und den Luftverkehr abzielt, konzentriert sich das EU-ETS 2 auf die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr.

Es wird erwartet, dass das EU-ETS 2 zu höheren Energiekosten führt, da Unternehmen   Emissionszertifikate kaufen müssen und diese zusätzlichen Kosten an die Endverbraucher weitergeben werden. Gleichzeitig wird dadurch ein Anreiz geschaffen, auf energieeffiziente Technologien und erneuerbarer Energien umzusteigen.

Cap and Trade ist ein marktbasiertes System zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Es kombiniert zwei Hauptkomponenten: eine Gesamtobergrenzefür Emissionen (Cap) und den Handel mit Zertifikaten (Trade). Im Rahmen des EU-ETS 2 bedeutet Cap and Trade Folgendes:

Cap (Obergrenze)

  • Definition: Der Cap wird auf Sektorebene festgelegt und gilt nicht für jedes Unternehmen individuell. Das bedeutet, dass eineObergrenze für die Gesamtmenge an CO2-Emissionen festgelegt wird, die von den betroffenen Sektoren (hier: Gebäude und Straßenverkehr) ausgestoßen werden dürfen.
  • Ziel: Diese Obergrenze wird im Laufe der Zeit schrittweise gesenkt, um die Gesamtemissionen kontinuierlich zu reduzieren und die Klimaziele der EU zu erreichen.

Trade (Handel)

  • Emissionszertifikate: Unternehmen müssen Emissionszertifikate erwerben, die ihnen das Recht geben, eine bestimmte Menge an CO2 auszustoßen. Diese Zertifikate werden vollständig durch Versteigerungen zugeteilt.
  • Handel: Unternehmen, die weniger CO2 ausstoßen als ihre zugeteilten Zertifikate erlauben, können überschüssige Zertifikate an andere Unternehmen verkaufen. Unternehmen, die mehr CO2 ausstoßen, müssen zusätzliche Zertifikate kaufen.

Das EU-Emissionshandelssystem bietet Unternehmen Flexibilität, da sie innerhalb des festgelegten Caps selbst entscheiden können, ob sie ihre Emissionen reduzieren oder zusätzliche Zertifikate kaufen möchten. Die Gesamtemissionen dürfen dabei aber die festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Cap and Trade schafft durch den Verkauf überschüssiger Zertifikate auch finanzielle Anreize. Die Marktstabilitätsreserve (MSR) sorgt dafür, dass Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage ausgeglichen werden, was zur Stabilisierung des Marktes beiträgt.

Beispiel

Ein Unternehmen, das durch Investitionen in energieeffiziente Technologien seine Emissionen reduziert, kann die überschüssigen Zertifikate an ein anderes Unternehmen verkaufen, das Schwierigkeiten hat, seine Emissionen zu senken. Dies fördert insgesamt die Reduktion der Treibhausgasemissionen auf kosteneffiziente Weise.

EU-ETS 2 ist eine Weiterentwicklung des bisherigen EU-ETS 1 und wurde eingeführt, um bisher nicht abgedeckte Sektoren (Gebäude und Straßenverkehr) sowie strengere Klimaziele umzusetzen. EU-ETS 1 und EU-ETS 2 sind beides EU-weite Systeme, die aber auf unterschiedliche Sektoren abzielen.

nEHS auf Basis des BEHG ist ein nationales System Deutschlands, das, ähnlich dem EU-ETS2, spezifisch auf Wärme und Verkehr abzielt und sich durch anfängliche Festpreise und später einen Preiskorridor von den EU-Systemen unterscheidet.

Künftig soll dieses deutsche System (nEHS) auf Basis des BEHGin das das neue Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-ETS 2), überführt werden.

EU-ETS 1

  • Einführung: 2005
  • Ziel: Reduktion der CO2-Emissionen in energieintensiven Industrien und im Energiesektor.
  • Mechanismus: Handel mit Emissionszertifikaten, die jährlich reduziert werden, um die Emissionen zu senken.
  • Marktstabilitätsreserve (MSR): Eingeführt, um Überschüsse an Zertifikaten zu reduzieren und den Markt zu stabilisieren1.

nEHS (Nationales Emissionshandelssystem) auf Basis des BEHG:

  • Einführung: 2021
  • Ziel: Reduktion der CO2-Emissionen in den Sektoren Wärme und Verkehr in Deutschland.
  • Mechanismus: zu Beginn Festpreise für Emissionszertifikate, die schrittweise erhöht werden, im folgenden Preiskorridor, später flexible Preisphase.
  • Unterschiede zum EU-ETS 2: Festpreise und Preiskorridore, keine Marktstabilitätsreserve.

EU-ETS 2

  • Einführung: 2024
  • Ziel: Reduktion der CO2-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr in der gesamten EU.
  • Mechanismus: Handel mit Emissionszertifikaten, die vollständig durch Versteigerungen zugeteilt werden.
  • Marktstabilitätsreserve (MSR): Soll Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage ausgleichen.

Alle vom EU-ETS 2 betroffene, sowohl Inverkehrbringer als auch Unternehmen und Haushalte, die fossile Brennstoffe für Heizung, Kühlung und Transport nutzen, müssen sich auf einige wichtige Maßnahmen einstellen, um die Anforderungen des EU-ETS 2 zu erfüllen und gleichzeitig zur Reduktion der Treibhausgasemissionen beizutragen.

Reduktion der Emissionen

  • Energieeffizienz: Investitionen in energieeffiziente Technologien und Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs.
  • Erneuerbare Energien: Umstellung auf erneuerbare Energiequellen, um den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu reduzieren.

Kostenmanagement

  • Kostenplanung: Unternehmen müssen die zusätzlichen Kosten für den Erwerb von Emissionszertifikaten in ihre Finanzplanung einbeziehen.
  • Fördermittel: Nutzung von Fördermitteln und Subventionen, die im Rahmen des Klimasozialfonds und des EU-Innovationsfonds zur Verfügung stehen.

Regelmäßige Anpassungen

  • Anpassung an neue Regelungen: Unternehmen müssen sich regelmäßig über Änderungen und Anpassungen der Regelungen informieren und entsprechend handeln.

 

Zusätzlich zu den oben genannten Punkten haben Inverkehrbringer (Energiesteuerschuldner) von Energie noch folgende Pflichten:

Einholen einer Genehmigung von Emissionen deren Überwachung und jährliche Berichterstattung

  • Emissionsgenehmigung: eine Emissionsgenehmigung ist auf Basis eines Überwachungsplans einzuholen
  • Monitoring: Unternehmen müssen ihre CO2-Emissionen kontinuierlich überwachen (“Überwachungsplan”).
  • Berichterstattung: Jährliche Berichte über die Emissionen müssen erstellt und eingereicht werden (“Emissionsberichte”)
  • Erwerb von Zertifikaten: Emissionszertifikate werden vollständig durch Versteigerungen gehandelt. Unternehmen müssen diese Zertifikate erwerben, um ihre Emissionen abzudecken.
  • Compliance Cycle: Dies umfasst die Schritte der Überwachungsplanung, Validierung, Monitoring, Berichterstattung, Verifizierung und Abgabe von Emissionsberechtigungen.

Im Rahmen des EU-ETS 2 wird sowohl von den Inverkehrbringern von fossilen Energien als auch von Unternehmen und Haushalten, die fossile Brennstoffe für Heizung, Kühlung und Transport nutzen, mit deutlich höheren Aufwänden ausgegangen. Dies betrifft insbesondere die Kosten für Emissionszertifikate, die an die Verbraucher weitergegeben werden, und die zusätzliche Überwachung und jährliche Berichterstattung der CO₂-Emissionen, die personelle und finanzielle Ressourcen von den Inverkehrbringern erfordert. Der Compliance Cycle umfasst Schritte wie Planung, Monitoring und Abgabe von Emissionsberechtigungen, was ebenfalls zusätzlichen Aufwand bedeutet. Zudem kann die Marktstabilitätsreserve (MSR) zu weiteren Komplexitäten und Kostensteigerungen führen. Um Emissionen zu reduzieren, sind Investitionen in energieeffiziente Technologien und erneuerbare Energien erforderlich.

Mögliche Entlastungen ergeben sich durch den Klimasozialfonds, in den ein Teil der Einnahmen aus den Zertifikatsversteigerungen fließt. Dieser Fonds unterstützt Haushalte und Unternehmen bei der Umstellung auf klimafreundliche Technologien. Zudem stehen verschiedene Fördermittel und Subventionen zur Verfügung, die Unternehmen bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen helfen können. Insgesamt führt die Einführung des EU-ETS 2 zwar zu höheren Aufwänden, bietet jedoch auch Anreize für Investitionen in nachhaltige Technologien.

Gesetzgebung und Politische Timeline

Die Umsetzung des EU-ETS 2 in nationales Recht ist bereits im Gange.

Referentenentwurf: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat zum 30.07.2024 einen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung des EU-ETS 2 vorgelegt.

Umsetzungsfrist: Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht (31.12.2023) wurde bereits überschritten, aber die Novellierung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist in Arbeit.

Start des Systems: Das EU-ETS 2 beginnt 2024 und soll ab 2027 den nationalen Emissionshandel (nEHS) ablösen.

Inhalte der Umsetzung auf Basis des TEHG-Referentenentwurfs:

Genehmigungsfiktion: Ein nach BEHG genehmigter Überwachungsplan gilt bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung als Emissionsgenehmigung.

Preismechanismus: Änderungen im Preismechanismus des BEHG sind geplant, aber umstritten, da sie wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten.

Abfallverbrennung: Die Einbeziehung der Verbrennung von Siedlungsabfällen in den EU-ETS 1 ab 2027 wird diskutiert.

Die Umsetzung des EU-ETS 2 in nationales Recht umfasst mehrere konkrete Schritte und Termine. Hier sind die wichtigsten Punkte:

1. TEHG-Referentenentwurf und Gesetzgebungsverfahren

Die Diskussion und Verabschiedung der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) im Bundestag und Bundesrat sind wichtige Schritte zur Umsetzung des EU-ETS 2 in nationales Recht. Hier sind die aktuellen Informationen:

  • Referentenentwurf: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat bereits einen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung des EU-ETS 2 vorgelegt.
  • Gesetzgebungsverfahren: Der Entwurf wird im Bundestag und Bundesrat diskutiert und verabschiedet. Dies umfasst Anhörungen, Beratungen und Abstimmungen.

Bundestag

  • Diskussion: Der Referentenentwurf zur Novellierung des TEHG wurde bereits vorgelegt und wird derzeit im Bundestag diskutiert.
  • Verabschiedung: Die Verabschiedung im Bundestag ist für Ende 2024 geplant.

Bundesrat

  • Diskussion: Nach der Verabschiedung im Bundestag wird der Entwurf im Bundesrat diskutiert. Dies könnte Anfang 2025 erfolgen.
  • Verabschiedung: Die endgültige Verabschiedung durch den Bundesrat ist für Ende 2024 geplant

2. Überwachung und Berichterstattung

  • Beginn der neuen Berichtspflichten: Ab 2024 müssen Unternehmen ihre CO2-Emissionen kontinuierlich überwachen und jährlich berichten. Der erste Emissionsbericht ist für das Kalenderjahr 2024 anzufertigen und in 2025 einzureichen. Ab dem Berichtsjahr 2025 müssen die Emissionsberichte von einer Prüfstelle verifiziert werden.
  • Erstellung von Überwachungsplänen: Unternehmen müssen Überwachungspläne erstellen und genehmigen lassen.

3. Zertifikate erwerben und abgeben

  • Kostenweitergabe: Unternehmen sollen die Kosten für die Zertifikate an die Endverbraucher weitergeben.
  • Zertifikate erwerben: Emissionszertifikate werden vollständig durch Versteigerungen zugeteilt. Es gibt keine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten.
  • Geplanter Start des EU-ETS 2: Ab dem Berichtsjahr 2027 beginnen die Versteigerungen der Emissionszertifikate.
  • Abgabe der ersten Zertifikate für die Emissionen des Jahres 2027: Unternehmen müssen bis zum 31. Mai 2028 die Zertifikate für ihre Emissionen des Vorjahres abgeben.

4. Marktstabilitätsreserve (MSR)

  • Einführung der MSR: Die MSR wird eingeführt, um Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage auszugleichen.

5. Integration in nationales Recht

  • Novellierung des TEHG: Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) wird angepasst, um die neuen Regelungen des EU-ETS 2 zu integrieren.
  • Harmonisierung mit nEHS: Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS auf Basis des BEHG) wird bis 2026 parallel bestehen und ab 2027 in das EU-ETS 2 überführt.

 

Diese Schritte sind notwendig, um die europäischen Vorgaben in nationales Recht zu überführen und Teil der Bemühungen der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen.

Unser Angebot

Unser Angebot

Uniper bietet umfassende Unterstützung und eine Reihe von Dienstleistungen im Rahmen des BEHG, des EU-ETS 1 sowie des künftigen EU-ETS 2 an, um Unternehmen bei der Einhaltung der neuen Vorschriften und der Optimierung ihres CO2-Managements zu unterstützen. Hier einige der wichtigsten Dienstleistungen:

Vorschriftenmanagement:

  • Uniper bietet umfassende Expertise und Unterstützung bei der Gestaltung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des nEHS auf Basis des BEHG, des EU-ETS 1 sowie des EU-ETS 2.

CO2-Management:

  • Monitoring und Reporting: Kontinuierliche Überwachung und Berichterstattung der CO2-Emissionen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.
  • Überwachungspläne und Emissionsberichte: Unterstützung bei der Erstellung bzw. Erstellung und Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • Emissionszertifikate: Unterstützung beim Erwerb, Management und der Abgabe von Emissionszertifikaten.
  • Audits und Verifizierungen: Begleitung bei externen Audits und Durchführung interner Audits zur Vorbereitung auf externe Verifizierungen.
  • Expertise zu genehmigungsrechtlichen Fragen: Unterstützung bei Fragen zur Genehmigung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
  • Strategieentwicklung: Entwicklung von Strategien zur Reduktion von CO2-Emissionen und zur Optimierung des Zertifikateportfolios.

3. Energiekostenoptimierung

  • Netzentgelt- und Energienebenkosten-Optimierung: Expertise bei der Optimierung der Energiekosten, einschließlich der Netzentgelte und anderer Nebenkosten.

4. REMIT-Compliance

  • Markttransparenz: Expertise bei der Einhaltung der REMIT-Vorschriften (Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency), um Marktmanipulationen zu verhindern.

Diese Dienstleistungen helfen Ihnen, die komplexen Herausforderungen des nEHS auf Basis des BEHG, des EU-ETS 1 sowie des künftigen EU-ETS 2 zu bewältigen und gleichzeitig ihre CO2-Bilanz zu verbessern.

Haben Sie Interesse an unseren Unterstützungen und Dienstleistungen im Bereich des Emissions- Management? Unser Expertenteam sowie Ihre direkten Sales Manager stehen Ihnen hierzu jederzeit zur Verfügung.

Weiterführende Links

Weiterführende Links

Die DEHSt hat seit Januar 2021 fortlaufend Leitfäden zu unterschiedlichen Themen veröffentlicht.

Die DEHSt bietet ebenfalls umfangreiche Informationen zum Thema nEHS.

Sie finden den allgemeinen Link zur Seite der DEHSt sowie zu relevanten Leitfäden weiter unten auf dieser Seite.

 

Rechtsgrundlagen und Lesenswertes:

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/behg

 

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030

 

Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

(Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV) BEHV Ausfertigungsdatum: 17.12.2020 Vollzitat: "Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), , die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/behv

 

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel

(BEHG Carbon-Leakage-Verordnung - BECV) BECV Ausfertigungsdatum: 21.07.2021 Vollzitat: "BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129)",

https://www.gesetze-im-internet.de/becv

 

BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)

Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV) V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29

https://www.gesetze-im-internet.de/bedv

 

Klima- und Transformationsfonds

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG), Ausfertigungsdatum: 08.12.2010, Vollzitat: "Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist"

https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg

 

Europäisches Klimagesetz:

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“),

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1119&from=FR

 

Bundes-Klimaschutzgesetz:

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?tartbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3905.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3905.pdf%27%5D__1686999206560

 

EU-ETS Reform inkl. ETS 2:

RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union,

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0959

 

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz -

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024)

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240730-entwurf-anpassung-treibhausgas-emissionshandelsgesetz.html

https://www.dehst.de/SharedDocs/Newsletter/DE/2024/2024-08-29-nehs-eu-ets-2-tehg-novelle_01.html

 

Dokumentation Deutscher Bundestag, Titel: Neuer EU-Emissionshandel für Gebäude und Straßenverkehr Untertitel: Zum geplanten EU-ETS II und den Auswirkungen auf das nationale Emissionshandelssystem, Januar 2023: https://www.bundestag.de/resource/blob/935752/11ab46422ea31a5a3195319d5fa05f4d/WD-8-001-23-pdf-data.pdf

 

Verkaufskalender der EEX für nEHS in 2024:

https://www.eex.com/fileadmin/EEX/Downloads/Trading/Calendar/nEHS_Sell-off_Calendar/20240111_nEHS_sales_calendar_2024_DE.pdf

 

DEHSt-Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen - Nationales Emissionshandelssystem 2021 und 2022, Stand: September 2023. https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2021-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

DEHSt-Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen - Nationales Emissionshandelssystem 2023 bis 2030, Stand: Mai 2024. https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2023-2030.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

DEHSt-Leitfaden BEHG: Aktualisierter Leitfaden „Zusammenwirken EU-ETS und nEHS 2021 und 2022“, Vorabzug von Brennstoffmengen nach § 7 Absatz 5 BEHG und nachträgliche Kompensation nach § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit BEDV für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel, Stand: Juni 2023

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/stationaere_anlagen/2021-2030/Leitfaden-euets-nehs.pdf?__blob=publicationFile&v=10

 

DEHSt-Leitfaden BEHG: „Zusammenwirken EU-ETS 1 und nEHS 2023 bis 2030“, Vorabzug von Brennstoffmengen gemäß EBeV 2030 und nachträgliche Kompensation gemäß BEDV für stationäre Anlagen im Europäischen Emissionshandel, Stand: Mai 2024

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/stationaere_anlagen/2021-2030/Leitfaden-euets-nehs-2023-2030.pdf?__blob=publicationFile&v=5

DEHSt-Hinweispapier zu ETS 2:

EU-ETS 2: Hinweispapier zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen Berichtsphase 2024 bis 2026“, Stand: September 2024

  DEHSt - Nationalen Emissionshandel verstehen - Nationalen Emissionshandel verstehen

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der DEHSt unter dem Link:

https://www.dehst.de/DE/Online-Services/nEHS-Datenerfassung/Carbon-Leakage-Kompensation/carbon-leakage-kompensation_node.html

https://www.dehst.de/DE/Themen/nEHS/EU-ETS-1-Kompensation/eu-ets-1-kompensation_node.html



EU-ETS 2: Hinweispapier zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen - Berichtsphase 2024 bis 2026 (dehst.de)

Stand der Information: 05.10.2024

 

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