Die Links zu den Rechtsgrundlagen finden Sie am Ende dieser Seite.

 

Überblick

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist im Rahmen des 2019 veröffentlichten „Klimaschutzpaketes“ der Bundesregierung am 20.12.2019 in Kraft getreten. Das BEHG stellt die Rechtsgrundlage für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) dar. 

Das Prinzip ist simpel: Für jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung von Brennstoff freigesetzt werden kann, muss seit 2021 ein entsprechendes nEHS-Zertifikat erworben und abgegeben werden. 

In Deutschland wurde mit dem nEHS insbesondere der Verkehrs- und Wärmesektor reguliert, die zuvor nicht durch das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) abgedeckt war. 

Während das EU-ETS bereits seit 2005 als zentrales klimapolitisches Instrument energieintensive Industrien und Kraftwerke umfasst, erfolgt nun eine schrittweise Erweiterung auf weitere Sektoren: 

Mit der Einführung des EU-Emissionshandelssystems 2 (EU ETS 2) plant die Europäische Union ab 2027 eine Harmonisierung und Vereinheitlichung der Regeln für alle Mitgliedstaaten. Gesetzliche Grundlage für das EU-ETS 2 ist in Deutschland die aktualisierte Fassung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes (TEHG), welches am 5. März 2025 in Kraft getreten ist. Damit soll ein einheitlicher europäischer Preis für Zertifikate auch für Verkehr und Gebäude entstehen, was Effizienzgewinne und eine stärkere Lenkungswirkung verspricht. 

Historie und Status Quo Klimapolitik

1997 wurde das Kyoto-Protokoll verabschiedet, in dessen Rahmen die Emissionsbeschränkungen bis 2020 für Industrieländer festgelegt wurden.

2015 verpflichteten sich 197 Staaten im Rahmen des Pariser Abkommens, die Erderwärmung auf „deutlich unter 2 Grad Celsius (im Vergleich zur vorindustriellen Zeit) und möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen“.

Das globale Ziel der Klimaneutralität ist ein zentrales Anliegen der internationalen Klimapolitik. Es bedeutet, dass die Menge der ausgestoßenen Treibhausgase durch Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung und durch die Bindung von CO₂, beispielsweise durch Aufforstung, ausgeglichen wird.  Viele Länder, einschließlich der EU, haben sich zur “Klimaneutralität bis 2025” verpflichtet. 

2005 führte die EU das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) auf Grundlage der Emissionshandels-Richtlinie ein, um große Emittenten aus den Sektoren Industrie und Energie zur Erreichung der gesetzten Ziele zu verpflichten. Derzeit befinden wir uns in der 4. Handelsperiode des EU-ETS 1, die von 2021 bis 2030 läuft.

Im Zuge des Pariser Abkommens verpflichtet sich die EU, den Ausstoß von Treibhausgasen bis zum Jahr 2030 um mindestens 40% gegenüber 1990 zu verringern.

Im Juli 2021 trat das Europäische Klimagesetz in Kraft:

Die gesetzliche Verankerung eines ersten EU-Klimagesetzes machte die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 zum verbindlichen Ziel. Netto-Treibhausgasemissionen (d. h. die Emissionen nach Abzug des Abbaus) sollen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 gesenkt werden. Mit dem Gesetz sollen auch nach 2050 negative Emissionen erreicht werden.

Zwecks Erreichung dieses neuen Klimaziels für 2030 durch eine Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990 - dem sog. „Fit for 55- Pakets“ - erfolgte eine Reform des EU-ETS. Im Dezember 2022 einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission darauf, den europäischen Emissionshandel auf weitere Sektoren auszuweiten, insbesondere auf die Bereiche Gebäude und Verkehr. Hierzu entstand das EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2).

2040-Klimaziel:

Als Zwischenziel auf dem Weg zur Klimaneutralität hat die Europäische Kommission im Juli 2025 vorgeschlagen, ein EU-Klimaziel von 90 Prozent Emissionsminderungen bis 2040 im EU-Klimagesetz zu verankern (Vergleichsjahr: 1990). Ziel soll sein, Investoren und Unternehmen Planungssicherheit zu gewähren, Innovation zu ermöglichen und die Energieversorgungssicherheit in Europa zu stärken.

Das Ziel ist noch nicht in Kraft. Es muss noch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten genehmigt werden. Während seitens einiger Mitgliedstaaten Widerstand bereits bekannt war,  sind die Positionen anderer Mitgliedstaaten noch nicht gefestigt.

Ebenfalls diskutierten die EU-Umweltminister im September 2025 über das 2040-Klimaziel. Eine geplante Entscheidung im September 2025 wurde verschoben; die Verhandlungen werden fortgesetzt.

2010 legte Deutschland erstmals ein Energiekonzept mit einem Treibhausgas-Reduktionsziel von -55% bis 2030 (ggü. 1990) fest.

Das EU-ETS wurde in Deutschland seit 2011 hauptsächlich durch das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt, welches die EU-Emissionshandelsrichtlinie (2003/87/EG) in das deutsche Recht überführt und die jeweiligen Anpassungen der Richtlinie aufnimmt. Das TEHG wird regelmäßig novelliert, um die aktuellen EU- Vorgaben (Reform des EU-ETS 1 oder Einführung des EU-ETS 2) in nationales Recht zu überführen.  Die aktualisierte Fassung des TEHG ist am 5. März 2025 in Kraft getreten.

Eine Konkretisierung der Vorgaben aus der EU-Klimaschutzverordnung erfolgte durch das 2021 beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetz. Es hat den Zweck, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten und geht freiwillig über die EU-Vorgaben hinaus:  das Ziel der Klimaneutralität wird um fünf Jahre auf 2045 vorgezogen.

Zusätzliche Zwischenziele:

  • Bis 2030: Mindestens 65 % Reduktion der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990.
  • Bis 2040: Mindestens 88 % Reduktion der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990.
nEHS

Zusammenspiel EU-ETS und nEHS

Die beiden Systeme unterscheiden sich hinsichtlich des Anknüpfungspunktes sowie des Geltungsbereichs: 

Anknüpfungspunkt:

EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS): CO₂-Emissionen werden direkt bei den Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern erfasst, die für ihren eigenen CO₂-Ausstoß Berechtigungen erwerben müssen (Downstream-Emissionshandel).

Nationales Emisionshandelssystem (nEHS): Verschmutzungsrechte werden von Lieferanten fossiler Brennstoffe (z. B. Gas- oder Kohlelieferanten) in Form von Zertifikaten gekauft. Sie zahlen somit für die Emissionen, die beim Endverbrauchenden entstehen (Upstream-Emissionshandel).

Geltungsbereich:

EU-ETS: Konzentriert sich auf Großemittenten in der energieintensiven Industrie, Energieerzeugung und innereuropäischer Luftverkehr und Schifffahrt.

nEHS: Emissionen fossiler Brennstoffe, die durch deren Nutzung in Verkehr und Gebäuden oder Kleinindustrie verursacht werden. Das nEHS gilt für die Sektoren, die bisher nicht vom EU-ETS erfasst sind.

Das Brennstoffemissions­handelsgesetz (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist die Grundlage des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) und ist Bestandteil des im September 2019 veröffentlichten „Klimaschutzpaketes“. Damit wurden die ambitionierten Klimaschutzziele, denen sich Deutschland verpflichtet hat, gesetzlich verankert. 

Auf nationaler Ebene erfolgt eine umfassende Bepreisung für das Inverkehrbringen von Kraft- und Heizstoffen (z.B. Benzin, Diesel, Heizöl, Erd- und Flüssiggas, Biomasse).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für die Umsetzung des nEHS zuständig.

Die Intention des Gesetzgebers ist, mit dem BEHG eine kosten- und damit emissionsmindernde Verhaltensänderung durch die Bepreisung von Treibhausgasemissionen herbeizuführen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Steuerungswirkung beim Verbraucher wird dadurch erzielt, dass die Lieferanten die entstehenden Kosten an ihre Kunden weitergeben.

Ein Großteil der Einnahmen fließt in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) des Bundesfinanzministeriums. Damit wird die Umstellung zu klimafreundlicheren Modernisierungen und die Energiewende finanziert. 

Grundsätzlich gilt: Sobald klimaschädliche Emissionen entstehen, werden entsprechende Brennstoffe in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Dazu zählen Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und seit 2023 neben anderen auch Kohle.

Auch Biomasse, welche die Nachhaltigkeitskriterien nicht erfüllt, ist betroffen. Seit 2024 werden auch Abfälle als Brennstoff erfasst.

Das BEHG ist im Dezember 2019 in Kraft getreten. Seit dem 01. Januar 2021 stellen das BEHG sowie diverse Verordnungen, die dazu dienen, die Anwendung des BEHG zu präzisieren und umzusetzen, die Grundlage für den Handel mit nEHS-Zertifikaten für CO2-Emissionen aus Brennstoffen auf nationaler Ebene dar. Es verpflichtet die Inverkehrbringer von Brennstoffen diese nEHS-Zertifikate zu erwerben.

Nein. Mit der geplanten Einführung des EU-ETS 2 wird erwartet, dass sämtliche Sektoren künftig zunehmend europaweit einheitlich reguliert und so der Emissionshandel weiter harmonisiert wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) seine Gültigkeit verliert, sondern dass es in den europäischen Rahmen integriert wird, um eine einheitliche Regulierung zu gewährleisten. Für bestimmte (noch nicht abschließend festgelegte) Teilbereiche wird das BEHG in Deutschland weiterhin seine Gültigkeit behalten.

Die Verpflichtungen im Rahmen des BEHG

Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen zur Teilnahme am nEHS verpflichtet, die auch Schuldner der Energiesteuer sind. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie um Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen.

Der „Inverkehrbringer“ eines Brennstoffes nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist der Lieferer, der an einen Endkunden liefert, der den Brennstoff aus dem Leitungsnetz entnimmt (Entstehung der Energiesteuer). Die Verantwortung ergibt sich demnach aus dem Energiesteuergesetz. Dies gilt, obwohl die CO2-Bepreisung keine Steuer ist!

Steuerschuldner ist gem. § 38 Abs. 2 EnergiesteuerG der Lieferer.

Somit sind alle Unternehmen, die im Besitz eines energiesteuerlichen Lieferernachweises sind, als Inverkehrbringer anzusehen.

Im Grundsatz lassen sich die Kunden in zwei Gruppen aufteilen:

  1. Kunden, für die der Verkäufer die Energiesteuer berechnet und abführt. Der Verkäufer gilt als Inverkehrbringer und ist somit verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen. Die Rechnung wird zusätzlich mit dem Aufpreis für Zertifikate beaufschlagt (typischerweise bei Belieferung von Endkunden durch Uniper).
  2. Kunden, die von der Energiesteuer befreit sind. Die Kunden führen die Energiesteuer selbst ab. Die Rechnung wird nicht mit dem Aufpreis für Zertifikate beaufschlagt - der Kunde selbst ist verpflichtet, am nationalen Emissionshandelssystem teilzunehmen (typischerweise bei der Belieferung von Weiterverteilern/Lieferanten durch Uniper).

Gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Stelle hat der jeweilige Verantwortliche einmalige Pflichten wie z.B. Registrierung und Kontoeröffnung (nEHS-Register, Compliance-Konto).

Der jeweilige Verantwortliche hat auch wiederkehrende Pflichten, wie die Erstellung eines Überwachungsplans, Abgabe des Emissionsberichtes und der Erwerb von nEHS-Zertifikaten.

Die Erstellung und Einreichung eines Überwachungsplans hat zu Beginn der Berichtspflicht und bei Aktualisierungen zu erfolgen und dient als Basis für den jährlichen Emissionsbericht. Der Überwachungsplan muss die Überwachungsmethoden festlegen und vollständig sowie transparent dokumentieren.

Die Einreichung erfolgt pro Handelsperiode, wobei die erste Einreichung zum 31. Juli des Jahres fällig ist, das auf das zu berichtende Jahr folgt. Der Überwachungsplan musste erstmalig im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2024 eingereicht werden. 

Die Abgabe des Emissionsberichts muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen und basiert auf dem zuvor erstellten Überwachungsplan des BEHG-Verantwortlichen. Dieser Bericht umfasst die in Verkehr gebrachten Brennstoffe und kann gegebenenfalls von einer zugelassenen unabhängigen Prüfstelle verifiziert werden.

Der Erwerb und die Abgabe von nEHS-Zertifikaten erfolgt entweder direkt an der European Energy Exchange AG (EEX) oder über einen Mittler - den sog. Intermediär - wobei die nEHS-Zertifikate auf das sog. Compliance-Konto des Verantwortlichen transferiert werden. Für jede Tonne CO₂, die emittiert wird, muss ein nEHS-Zertifikat abgegeben werden. Der BEHG-Verantwortliche ist verpflichtet, die Zertifikate bis zum 30. September des Folgejahres aus seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) auf das nationale Abgabekonto zu überweisen. Bei Zuwiderhandlungen drohen gemäß § 22 BEHG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 500.000 Euro geahndet werden können.

Bei dem nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register) handelt es sich um eine elektronische Datenbank, das verschiedene Kontotypen unterstützt: 

Jeder Inverkehrbringer benötigt ein Compliance-Konto, das auf Antrag bei der DEHSt eröffnet wird. Hiermit können die Eintragung der Emissionen bis zum 31.07. eines Jahres sowie die Erfüllung der Abgabepflicht bis zum 30.09. eines Jahres erfüllt werden. Zum Halten und Transferieren von nEHS-Zertifikaten kann die Eröffnung eines Handelskontos beantragt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Konten.

Weitere Details hierzu sowie zu den Grundlagen für diese Prozesse sind der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) zu entnehmen.

Preisliche Auswirkungen des BEHG

In den Jahren 2021 bis 2025 werden die CO2-Zertifikate zum Festpreis gehandelt, danach gilt für das Jahr 2026 ein Preiskorridor. Ab 2027 unterliegen die Zertifikate einer freien Preisfindung am Markt.

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CO2Preise

Der Zertifikatspreis in Höhe von Euro/ Tonne ergibt sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in seiner geltenden Fassung (siehe Grafik oben).

Für den nächsten Schritt - die Umrechnung von Euro/Tonne zu Cent/kWh - ist nicht das BEHG, sondern die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) heranzuziehen. Die Umrechnung ergibt sich wie folgt:

Die Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen sind der Anlage 2 zur EBeV 2030 (für Erdgas: Nr. 6, Teil 4) zu entnehmen. Der dort aufgeführte Umrechnungsfaktor beträgt 3,2508 GJ/MWh. Der dort ebenfalls angegebene Emissionsfaktor beträgt 0,0558 t CO2/GJ. Dies entspricht 182 g CO2/kWh auf die brennwertbezogene Kilowattstunde der Erdgasabrechnung. Hieraus lässt sich für 2025 ein Aufpreis in Höhe von 9,98 €/ MWh (netto) ableiten.

Eine Begrenzung der Kaufmengen pro Teilnehmer zum geltenden Festpreis für nEHS-Zertifikate des aktuellen Jahres ist in den Verkaufsterminen während der gesamten Festpreisphase nicht vorgesehen. 

Im jeweiligen Folgejahr ist ein begrenzter Nachkauf möglich (sogenannte Nachkaufregelung). 

Die so genannte Nachkaufregelung in § 10 Abs. 2 S. 3 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) besagt, dass Verantwortliche bis zu 10% der in einem der Jahre 2021 - 2025 erworbenen nEHS-Zertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben können. Maßstab für die Ermittlung dieser 10% ist gemäß § 10 Abs. 1 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) die Menge der Emissionszertifikate, die sich am jeweiligen Ende des Jahres auf dem jeweiligen Compliance-Konto befindet.

Grundsätzlich ja, aber der BEHG-Verantwortliche hat Möglichkeiten eine CO2-Pflicht zu vermeiden:

Die Treibhausgasminderungsverpflichtungen gemäß §8 Abs. 2 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 („EBeV 2030“) regeln die Nachhaltigkeitsnachweisführung für abzugsfähiges Biomethan. Wenn die Treibhausgasberechnung auf Basis der Standardwerte ergibt, dass der Emissionswert des Biomassebrennstoffs über die gesamte Lieferkette 21,6 g/MJ nicht überschreitet, gilt die Treibhausgasminderungspflicht als erfüllt und diese Emissionen als nachhaltig und von den Gesamtemissionen abzugsfähig. 

Ergänzend dazu erlaubt der Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) (Stand: Juli 2025) in Abschnitt 6.6.2.4 für Biomethan, das in EEG-Anlagen verwendet wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachweisvereinfachung. Vor diesem Hintergrund erkennt die DEHSt Biomethan, das nachweislich eine Förderung nach dem EEG erhalten hat im nationalen Emissionshandelssystem an. Hierzu hat der BEHG-Verantwortliche bei der DEHSt eine so genannte Eigenerklärung einzureichen.

Im Jahr 2026 wird der Zertifikatspreis im Korridor zwischen 55 und 65 €/t CO2 liegen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG).

Der jeweilige Preis kommt durch ein Versteigerungsverfahren zustande. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne bildet sich der Preis je nach Nachfrage am Markt.

Weitere Regelungen für die Veräußerung sowie Versteigerung von Emissionszertifikaten (z.B. Versteigerungsverfahren sowie Versteigerungstermine) für das Jar 2026 sind der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) zu entnehmen, die am 16. September 2025 in Kraft getreten sind. 

Die Versteigerungen im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) werden nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde und geschlossenem Orderbuch (ohne Einsicht in die Gebote anderer Bieter) durchgeführt. Im Preiskorridor beträgt der Mindestgebotspreis 55 Euro und der Höchstgebotspreis 65 Euro (§ 12 Absatz 1 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)). Je Auslieferungskonto ist die Gesamtgebotsmenge an einem Versteigerungstermin auf 50 Prozent der angebotenen Versteigerungsmenge begrenzt.

Es wird eine sog. Gesamtversteigerungsmenge geben, die in § 11 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) aktualisiert wurde. Die zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wird diese Gesamtversteigerungsmenge bis zum 30. April 2026 auf ihrer Internetseite veröffentlichen. 

Gemäß § 14 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) wird nach der vollständigen Versteigerung der so genannten Gesamtversteigerungsmenge eine so genannte Überschussmenge verkauft. Hierfür gilt ein Überschussmengenpreis von 68 € pro Emissionszertifikat. Die Verkaufsmenge je Termin ist unbeschränkt.

Ja, § 15 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) regelt den Verkauf der so genannten Nachkaufmenge. Demnach kann die noch zu beauftragende Stelle im Jahr 2027 bis zum 31. August weitere Emissionszertifikate für das Jahr 2026 verkaufen. Der Nachkaufmengenpreis beträgt 70 € pro Emissionszertifikat

Verantwortliche können – entsprechend der bisherigen Regelung – bis zu 10% der im Jahr 2026 erworbenen Emissionszertifikate zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht für das Jahr 2026 erwerben. 2026er nEHS-Zertifikate können nur zur Erfüllung der Abgabeverpflichtungen im Berichtsjahr 2026 und den Vorjahren genutzt werden.

Der Verkauf an der European Energy Exchange AG (EEX)

Für die Teilnahme am Verkauf ist ein Konto im nEHS-Register nötig. Des Weiteren benötigen Sie eine Zulassung für die European Energy Exchange AG (EEX), um dort direkt nEHS-Zertifikate zu erwerben, oder einen sog. Intermediär, den Sie mit dem Kauf von nEHS-Zertifikaten beauftragen können. Derzeit gibt es 36 Unternehmen, die als Intermediär einen Marktzugang für den Erwerb von nationalen Emissionszertifikaten bereitstellen. 

Der erste Verkaufstermin war für den 03.06.2025 vorgesehen. 

Die Verkäufe finden weiterhin zweimal wöchentlich (dienstags und donnerstags) für jeweils sechs Stunden von 09:00 bis 15:00 Uhr (MEZ/MESZ) an der EEX statt. 

Der letzte Verkaufstermin für 2025 findet voraussichtlich am 04.12.2025 statt.

Die nEHS-Zertifikate mit der Jahreskennung 2025 werden zum Festpreis von 55 Euro pro nEHS-Zertifikat veräußert. Zudem können zwischen Juni und September 2025 in begrenztem Umfang auch Zertifikate mit der Jahreskennung 2024 zum Festpreis von 45 Euro pro nEHS-Zertifikat im Rahmen der sogenannten Nachkaufregel (s.o.) erworben werden.

Weitere Einzelheiten sind dem nEHS-Verkaufskalender der EEX zu entnehmen (siehe unten als link)

Gemäß § 8 Absatz 2 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die beauftragte Stelle berechtigt, für die Durchführung des Verkaufs ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat von den zugelassenen Teilnehmern zu verlangen.

Pro erworbenem nationalen Emissionshandelszertifikat fällt bei der EEX ein Transaktionsentgelt in Höhe von 0,0049 Euro oder 0,49 Cent (0,0058 Euro inklusive Umsatzsteuer) an.

Dieses Entgelt stellt daher auch für uns einen zusätzlichen externen Kostenbestandteil dar, den wir an Sie in gleicher Höhe weiterreichen müssen, sofern Ihnen CO2 Kosten in Rechnung gestellt werden. Zwecks Vereinfachung stellen wir dieses Transaktionsentgelt einmal jährlich in der Januar Rechnung für die Lieferung des Monats Dezember in Rechnung.

Darüber hinaus gibt es keine fixen Entgelte oder Gebühren.

Das Umweltbundesamt (UBA) ist zuständig für das nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) und hatte die Veräußerung europaweit ausgeschrieben. Die European Energy Exchange AG (EEX) in Leipzig erhielt 2021 den Zuschlag für den Verkauf dieser Zertifikate während der gesamten Festpreisphase bis einschließlich 2025. 

Laut aktueller Entscheidung des UBA vom 22. September 2025 wird die EEX auch die Versteigerungen im nEHS für 2026 durchführen. 

Das Auktionsverfahren soll im Grundsatz dem System entsprechen, das ab 2027 in den Versteigerungen im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 2) umgesetzt wird. Das Mandat der EEX umfasst die Veräußerung (Verkauf und Versteigerung) der nEHS-Zertifikate ab 2026. 

Der Start der Auktionen ist nach aktuellen Planungen für Juli 2026 vorgesehen. Voraussichtlich werden an mindestens einem Termin pro Woche zwischen spätestens Juli und Oktober 2026 Emissionszertifikate des Jahres 2026 im Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro versteigert. Die EEX wird zeitnah Informationen zur Zulassung zu den Versteigerungen veröffentlichen (Link siehe unten).

Für die europaweiten-Emissionsauktionen (EU-ETS-Zertifikate für die Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industrie, Luftfahrt und Schifffahrt) wurde bereits im Oktober 2024 entschieden, dass die EEX bis zum 31.12.2026 die Durchführung übernimmt.

Pro erworbenem Emissionszertifikat mit der Jahreskennung 2026 fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 0,0059 EUR (zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer) an.

Bin ich betroffen?

In diesem Verhältnis wird der CO2-Preis für nEHS-Zertifikate berechnet und der Erdgasrechnung als zusätzlicher Bestandteil aufgeschlagen. Diese Position wird als Nettoposition als „CO2 Zertifikate“ ausgewiesen. Der zu zahlende Betrag für 2025 ergibt sich aus der Umrechnung aus 55 €/t CO2 (9,98 €/MWh) multipliziert mit der Menge in kWh.

In diesem Verhältnis wird der CO2-Preis für nEHS-Zertifikate nicht berechnet. Ihre Erdgasrechnung enthält keinen zusätzlichen Preisbestandteil, solange Sie Ihren Status als Lieferer nicht verlieren. In Ihrer Rechnung weisen wir die relevanten CO2-Mengen mit einem Preis von 0,00 EUR aus.

In Ihrer Rolle als Lieferer sind Sie der Verantwortliche i.S.d. Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Somit sollten Sie Ihre Rechnungen an Ihre Endkunden mit diesem Preisbestandteil versehen und die Kosten an Ihre Kunden weitergeben.

Im Stromsektor gibt es bereits einen Mechanismus zur CO2-Bepreisung: das EU- Emissionshandelssystem (EU-ETS). In diesem müssen Kraftwerksbetreiber und Industrieunternehmen Zertifikate für jede Tonne ausgestoßenes CO2 erwerben. Elektrische Energie ist von der CO2-Bepreisung durch das BEHG nicht betroffen. Daher bleibt Ihre Stromrechnung unverändert und enthält keinen zusätzlichen Preisbestandteil.

Nein. Um eine Doppelbelastung durch das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) und das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) zu verhindern, gibt es im BEHG zwei Mechanismen:

Erste Variante: Ex-ante-Verrechnung:

Das BEHG sieht vor, Doppelbelastungen möglichst vorab zu vermeiden. Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) beinhaltet Regelungen mit der Folge, dass ein Lieferer - wie Uniper - eine entsprechende Menge an Brennstoffemissionen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abziehen kann. 

Der Kunde meldet auf Basis einer vertraglichen Regelung mit Uniper diese Mengen, damit Uniper nEHS-Zertifikate entsprechend der gemeldeten Höhe nicht erwerben und dem Kunden nicht in Rechnung stellen muss.

Zweite Variante: Ex-post-Kompensation:

In Fällen, in denen eine Vorab-Verrechnung nicht möglich ist, können EU-ETS-Anlagenbetreiber eine nachträgliche Kompensation gemäß § 11 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) beantragen.

Als Kunde mit eigenen EU-ETS Anlagen steht Ihnen auf der Kunden-Plattform „Uniper Digital“ ein nützliches Service-Modul „EU-ETS Portal“ kostenfrei zur Verfügung. Damit wickeln Sie Ihre Prognosen von EU-ETS Verbrauchsmengen schnell und selbständig ab und vermeiden dadurch zusätzliche BEHG-Kosten.

Gut zu wissen: Ihre Prognosewerte können Sie bei Bedarf anpassen, so dass die resultierenden Änderungen zeitnah von uns im Zuge einer monatlich rollierenden Nachberechnung an Sie verrechnet werden.

Ihre Vorteile:

  • Mit der intuitiven Benutzerführung bekommen Sie eine effiziente Unterstützung beim EU-ETS-Meldeprozess.
  • Dank automatischer Reminder-E-Mails behalten Sie stets alle wichtigen Meldefristen im Blick.

Die Carbon Leakage Verordnung (BECV)

Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von Produktionen in Länder mit weniger strengen Umweltauflagen. Die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) ist seit 2021 in Kraft.  Ziel ist es, Unternehmen in Sektoren, die vom nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) stark betroffen sind, vor Wettbewerbsnachteilen durch die CO2-Bepreisung und so die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland zu schützen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist als zuständige Behörde für den nationalen Emissionshandel für die Umsetzung und die Antragsverfahren nach der BECV zuständig.

Leider nein. Betroffene Unternehmen können je nach Sektorenzugehörigkeit und Emissionsintensität jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres (frühestens aber zu Jahresbeginn) einen Antrag auf Kompensation bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) können betroffene Unternehmen unzumutbare finanzielle Härten erfahren und theoretisch unter die Härtefallregelung gem. § 11 Abs 1 BEHG fallen.

Um in solchen Einzelfällen finanzielle Belastungen für Unternehmen zu vermeiden, die indirekt von der Einführung des BEHG betroffen sind, wurde 2023 die “Richtlinie zur BEHG-Härtefallkompensation” erlassen. 

Weitergehende Informationen finden Sie in der Bekanntmachung der Richtlinie sowie in dem aktuellen Leitfaden „BEHG-Härtefallkompensation“ der DEHSt, Stand: Mai 2025 (Links siehe unten).

EU-ETS 2

EU-Emissionshandelssystem 2 (EU-ETS 2)

Das EU-ETS 2 ist ein eigenständiges EU-Handelssystem für die Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und Brennstoffe in bestimmten Industrien. Entsprechend zum nationalen Emissionshandel (nEHS) ist der EU-ETS 2 ein sogenanntes Upstream-System. 

Ziel ist die signifikante Reduktion von Treibhausgasemissionen – insbesondere CO₂ – in der Europäischen Union, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

Hierzu wird ein jährliches Cap für die zulässigen Emissionen aller erfassten Sektoren festgelegt. Die Zuteilung der Emissionsrechte erfolgt ausschließlich über Auktionen; kostenlose Zuteilungen sind im Gegensatz zum klassischen EU-ETS nicht vorgesehen.

Unternehmen, die unter das EU-ETS2 fallen (z.B. Energieversorger, Industrieanlagen, Luftfahrt), müssen für jede emittierte Tonne CO₂ ein Zertifikat erwerben. Der Handel mit Emissionszertifikaten ermöglicht es Unternehmen, überschüssige Zertifikate zu veräußern oder bei Bedarf zusätzliche Zertifikate zuzukaufen. Dadurch entsteht ein ökonomischer Anreiz, Emissionen durch Effizienzsteigerungen oder den Einsatz klimafreundlicher Technologien zu reduzieren.

Das Cap wird jährlich abgesenkt, um die Emissionsminderungsziele der EU zu erreichen. Die Preisbildung erfolgt durch Angebot und Nachfrage am Markt, was eine effiziente Allokation der Emissionsrechte sicherstellt und einen CO₂-Preis etabliert, der Investitionen in Dekarbonisierungstechnologien fördert. 

Die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ist am 6. März 2025 in Kraft getreten. Europarechtliche Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/959 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie, EHRL) vom 10.05.2023, die um Regelungen für den EU-ETS 2 erweitert wurde.

Zusätzlich wurden folgende EU-Verordnungen erlassen, die unmittelbar und in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten: Die EU-Monitoring-Verordnung (2018/2066) (zur Regelung der Anforderungen an die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen im EU-ETS und EU-ETS2) oder die EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (2018/2067) (zur Regelung der Akkreditierung der Prüfstellen und Anforderungen an die Verifizierung von Emissionsberichten im EU-ETS und EU-ETS2).

Da es sich um ein Upstream-System handelt, sind zur Teilnahme nicht die Verbraucher von fossilen Brennstoffen verpflichtet, sondern die Großhändler von Brennstoffen - zum Beispiel Gashändler - oder Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe im Anwendungsbereich des EU-ETS 2 in Verkehr bringen. Verpflichtet sind also als „Verantwortliche“ alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die als Schuldner der Energiesteuer in den Tatbeständen gemäß § 3 Nummer 19 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) (Inverkehrbringen von Brennstoffen) definiert sind. Da der Maßstab für die Verpflichtung zur Teilnahme am EU-ETS2 sehr ähnlich zu der unter BEHG ist, wird ein Großteil der BEHG-Verantwortlichen auch im EU-ETS2 zu den Verpflichteten zählen.

Wie unter dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sind auch im EU-ETS 2 grundsätzlich energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe von der Berichts- und Abgabepflicht erfasst. Im Vergleich zum aktuellen Anwendungsbereich des BEHG sind im EU-ETS2 mehr energiesteuerpflichtige Brennstoffe einbezogen.

Für die seitens Uniper angebotenen und diesbezüglich relevanten Commodities Erdgas und Biomethan ergibt sich hiermit unter EU-ETS2 keine Änderung im Vergleich zum BEHG.

Ein grundsätzlicher Unterschied zum nEHS besteht darin, dass der Anwendungsbereich des EU-ETS 2 auf bestimmte Nutzungen der Brennstoffe eingeschränkt ist, das heißt auf den Brennstoffverbrauch in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr sowie weiteren spezifischen Sektoren. 

Also sind grundsätzlich diejenigen Brennstoffe im EU-ETS 2 erfasst, welche Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und Absatz 3 EnergieStG darstellen, in Verkehr gebracht wurden und in den genannten Sektoren verwendet werden (siehe hierzu den Leitfaden der DEHSt “EU-ETS2; Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen – Berichtsphase 2024 – 2026”, Stand Juli 2025, siehe link unten) .

Genau! Im o.g. Leitfaden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) “EU-ETS2; Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen – Berichtsphase 2024 – 2026” wird klargestellt, dass als Tätigkeit im EU-ETS 2 das Inverkehrbringen von Brennstoffen (Upstream) in Verbindung mit der Verwendung dieser Brennstoffe (Downstream) im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren definiert ist. Unter “Verwendung” versteht man eine Tätigkeit im Brennstoffemissionshandel nach Anhang Teil B Abschnitt 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Damit gehört die Verwendung der Brennstoffe zur Systemarchitektur. Der EU-ETS 2 stellt damit grundsätzlich ein Upstream-System dar, welches mit Elementen eines Downstream-Systems kombiniert wird. 
Im Unterschied zum nEHS/BEHG ist also das Inverkehrbringen eines Brennstoffs im EU-ETS 2 nicht alleiniges Tatbestandsmerkmal.

Der Verantwortliche hat folgende Berichtspflichten im Rahmen des EU-ETS2, die im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geregelt sind:

  • Bis zum 30. Juni 2025: Antrag auf Emissionsgenehmigung (§ 41 TEHG)
  • Bis zum 30. Juni 2025: Einreichen eines Überwachungsplans zur Genehmigung (§ 42 TEHG) 
    (Grundlage für die Überwachung und Ermittlung der Emissionen im EU-ETS 2. Ein Überwachungsplan ist erstmalig für das Berichtsjahr 2025 einzureichen).
  • Bis zum 30. April eines Jahres, erstmals 30. April 2025: Einreichen Emissionsbericht (§ 43 TEHG) (Bericht über die Emissionen im Vorjahr (Berichtsjahr)).

Alle Berichtspflichten gelten für die Berichtsphase 2024 – 2026 sowohl für das nEHS SOWIE für das EU-ETS2.

Die Abgabe der Zertifikate unter EU-ETS2 gilt erstmals ab 2028 für 2027.

Gemäß § 7 Absatz 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) sind Verantwortliche verpflichtet, ab dem 01. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Stelle abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

Ab 2027 soll es keinen gesetzlich festgelegten Preis mehr geben, stattdessen soll sich der Preis frei am Markt bilden. Marktbeobachter gehen davon aus, dass der Startpreis für die europäischen CO2-Zertifikate um die 70 bis 80 Euro/Tonne liegen wird. Bis 2030 werde er wohl auf über 100 - 130 Euro/ Tonne steigen, so die Prognosen. Wie hoch der CO2-Preis zum Start des ETS 2 ausfallen wird, kommt darauf an, wie hoch die Nachfrage nach Zertifikaten am 1. Januar 2027 sein wird. 

Sämtliche Prognosen sind nicht rechtsverbindlich und aus heutiger Sicht schwer abzuschätzen. 

Die Europäischen Union hat die Möglichkeit gegenzusteuern. Sie kann mehr CO2-Zertifikate auf den Markt bringen, als ursprünglich vorgesehen, und so das Angebot erhöhen. Das kann den Preis dann unter Umständen signifikant absenken. 

Der Mechanismus der Marktstabilitätsreserve (MSR) dient dazu überschüssige Emissionszertifikate aus dem Markt zu nehmen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt teilweise wieder in den Markt einzuspeisen oder auch dauerhaft stillzulegen. Die MSR soll die Wirksamkeit des Emissionshandels erhöhen und starke Preisschwankungen verringern. 

 

Für das EU-ETS2 soll es einen eigenen, vom EU-ETS getrennten Bereich in der MRS geben. Dieser wird 2027 im sogenannten Frontloading mit 600 Mio. Zertifikaten bestückt und nimmt ab 2028 überschüssige Zertifikate auf. Zertifikate aus dem Frontloading werden gesondert verbucht und können längstens bis Ende 2030 in Umlauf gebracht werden. 

Nein, es werden Emissionsmengen im nEHS verbleiben (“BEHG-Resterampe”). Diese nEHS-Zertifikate werden gemäß § 16 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) zu einem marktbasierten Festpreis verkauft. 

Die Verkäufe beginnen im dritten Quartal 2027. Der marktbasierte Festpreis entspricht dem mengengewichteten Durchschnittspreis im EU-ETS 2 des jeweils vorletzten bzw. dritten Quartals. Der jeweils gültige Preis wird seitens der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHST) mindestens zwei Monate vor Quartalsbeginn veröffentlicht. 

Die Mengen an nEHS-Zertifikaten an den Verkaufsterminen sind unlimitiert. 

Ja, gemäß Artikel 30k Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG (RL) kann es für den Fall außergewöhnlich hoher Energiepreise eine Verschiebung des EU-ETS2 für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf den 01. Januar 2028 geben. 

Gemäß dieser Regelung veröffentlicht die Kommission bis zum 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ob mindestens eine der in Artikel 30 k Absatz 1 dieser RL genannten Bedingungen erfüllt ist. 

Nein. Da der Eintritt der in Artikel 30k Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG (RL) genannten Bedingungen als eher unwahrscheinlich gilt, wird derzeit davon ausgegangen, dass das EU-ETS2 zum 01. Januar 2027 startet.

Für diesen Fall wird das BEHG fortgeführt. 

Gemäß § 17 Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)gilt für die Preisfindung in diesem Fall, dass im dritten und vierten Quartal 2027 nEHS-Zertifikate mit Jahreskennung 2027 basierend auf dem mengengewichteten Durchschnittspreis im EU-ETS des jeweils vorletzten Quartals verkauft werden. 

Der Verkauf für nEHS-Zertifikate mit der Jahreskennung 2028 beginnt wieder ab dem dritten Quartal 2028 und es gilt der mengengewichtete Durchschnittspreis im EU-ETS 2 des jeweils vorletzten Quartals.

Unser Angebot

Unser Angebot

Uniper bietet Dienstleistungen im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS), des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) sowie des künftigen EU-Emissionshandelssystems 2 (EU-ETS2) an. Uniper unterstützt dabei Unternehmen bei der Einhaltung relevanter Vorschriften sowie der Optimierung ihres CO2-Managements und Portfolios. 

Einige unserer Dienstleistungen:

  • Monitoring und Reporting: Kontinuierliche Überwachung und Berichterstattung der CO2-Emissionen.
  • Unterstützung bei der Erstellung und Einreichung von Überwachungsplänen und Emissionsberichten.
  • Begleitung bei externen Audits und Durchführung interner Audits zur Vorbereitung auf externe Verifizierungen.
  • Expertise und Unterstützung bei Fragen zur Genehmigung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
  • Entwicklung von Strategien zur Reduktion von CO2-Emissionen und zur Optimierung Ihres Portfolios.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Unser Expertenteam sowie Ihre direkten Sales Manager stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Weiterführende Links

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen:

 

BEHG:

Gesetz über den nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/behg

 

EBeV 2030:

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030) vom 21. Dezember 2022.

https://www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030

 

BEHV:

Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV) vom 17.Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 209) geändert worden ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/behv

 

BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung - BECV) BECV Ausfertigungsdatum: 21.07.2021 Vollzitat: "BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129)",

https://www.gesetze-im-internet.de/becv

 

BEHG-Härtefallkompensation:

Bundesanzeiger: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz „BEHG-Härtefallkompensation“ Vom 17. Juli 2023

https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/tWCauXkNxk7VDmpq0ea/content/tWCauXkNxk7VDmpq0ea/BAnz%20AT%2026.07.2023%20B1.pdf?inline 

 

Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG), Ausfertigungsdatum: 08.12.2010, (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I S. 412) geändert worden ist"

https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg/BJNR180700010.html  

 

Europäisches Klimagesetz:

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), 

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021R1119&from=FR

 

Bundes-Klimaschutzgesetz:

Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBL- 2024 I Nr. 235) geändert worden ist. 

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?tartbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3905.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3905.pdf%27%5D__1686999206560

 

EU-ETS Richtlinie:

RICHTLINIE (EU) 2023/959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023L0959 

 

TEHG:

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)

https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/BJNR0460B0025.html 

 

EU-Monitoring-Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32024R2493 

 

Akkreditierungs- und Durchführungsverordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1321/oj?locale=de 

Die DEHSt hat seit Januar 2021 fortlaufend Leitfäden und Publikationen zu unterschiedlichen Themen veröffentlicht. 

 

Hier finden Sie den allgemeinen Link zur Seite der DEHSt- Publikationen

https://www.dehst.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationssuche/Publikationssuche_Formular.html?nn=714180 

 

Besondere Leitfäden (beispielhaft):

DEHSt-Leitfaden BEHG Härtefallkompensation: 

Antragsverfahren über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nEHS nach dem BEHG ab dem Abrechnungsjahr 2024, Stand: Mai 2025

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/haertefaelle-leitfaden_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4 

 

DEHSt-Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen Nationales Emissionshandelssystem 2023 bis 2030, Stand: Juli 2025

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/nehs/nehs-leitfaden-monitoring-2023-2030.pdf?__blob=publicationFile&v=16 

 

DEHSt-Leitfaden “EU-ETS2: Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen, Berichtsphase 2024 – 2026", Stand: Juli 2025

 

https://www.dehst.de/SharedDocs/downloads/DE/eu-ets-2/leitfaden- ueberwachungsplan.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 

Informationen auf der EEX-Internetseite:

Umweltprodukte (u.a. EU ETS Auktionen, EU ETS2, nEHS etc.)

https://www.eex.com/de/maerkte/umweltprodukte 

 

Verkaufskalender der EEX für nEHS in 2025:

20250225_nEHS_sales_calendar_2025_DE.pdf

Dokumente

Stand der Information: 07.10.2025

 

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