I. Allgemeine Informationspflichten
Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:
Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)
und
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“).
Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24.Dezember 2022 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.
Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Zunächst beschränkt sich die Dauer beider Bremsen bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.
Formulare für die finale Selbsterklärung zur Mitteilung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenzen von Unternehmen an die Lieferanten
Unternehmen, die ihren Lieferanten eine vorläufige Selbsterklärung abgegeben haben und/oder deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in mindestens einem Monat überschritten hat, sind zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG an all ihre Lieferanten von Strom, Erdgas und Wärme verpflichtet. Unternehmen, die ihren Lieferanten eine Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 2 EWPBG über den Erhalt einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro allein oder zusammen mit verbundenen Unternehmen sollten ihren Lieferanten eine finale Selbsterklärung übermitteln. Für die finale Selbsterklärung eines Unternehmens nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 2 EWPBG steht Ihnen hier das obligatorisch zu verwendende Formular zum Download bereit.